4.2.2.3. Für den zivilprozessualen Bedarf ab 1. Januar 2021 ist die von der Gesuchstellerin geltend gemachte höhere Steuerlast von Fr. 540.00 nicht zu berücksichtigen, zumal die Bezahlung der Steuern in diesem Umfang nicht nachgewiesen wird (vgl. E. 4.2.2.1. hiervor). Soweit die Gesuchstellerin selbstgetragene Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 136.00 monatlich bei ihrem Bedarf miteinberechnet, handelt es sich dabei um neue Vorbringen (vgl. Eingabe vom 29. Juni 2022, S. 10 [nicht erwähnt]), welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor).