[act. 19 ff.]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1). Unter Berücksichtigung, dass zwischen der Gesuchseinreichung (25. Mai 2020) und dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (5. August 2022) über zwei Jahre vergingen, sind die mit Eingabe vom 29. Juni 2022 geltend gemachten Änderungen in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.