vertrage. Selbst wenn ein Überschuss bei der Gesuchstellerin angenommen werde, dann könne sie höchstens die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens direkt bezahlen. Da mit Anwaltskosten von mindestens Fr. 20'000.00 zu rechnen sei, könne sie diese nicht einmal teilweise innerhalb von zwei Jahren bezahlen. Da der Ehemann nicht in der Lage sei, seine eigenen Prozesskosten zu bezahlen, habe bereits am 20. Mai 2020 festgestanden, dass von ihm kein Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren erhältlich gemacht werden könne, weshalb die Gesuchstellerin habe darauf verzichten dürfen, einen solchen zu verlangen.