Die Vorinstanz habe in dieser Phase nur Krankheitskosten von Fr. 540.00 berücksichtigt, obschon die Gesuchstellerin im Jahr 2021 selbstgetragene Krankheitskosten von Fr. 136.00 ausgewiesen habe und für die Behandlung der Tochter F. bereits Fr. 6'505.00 angefallen seien. Weiter betrage die Ratenzahlung für die Gerichtskosten der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 je Fr. 200.00, womit sich in der Bedarfsrechnung ab dem 1. Juni 2022 zusätzlich die Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von Fr. 350.00 für die Anwaltskosten rechtfertige. -5-