2.2. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass für die Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen sei, wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits am 22. Mai 2020 eingereicht worden sei. Beim Schreiben vom 29. September 2022 (recte: -4-