Aus der im Gesamteigentum der Parteien (Gesuchstellerin und C.) gestandenen und am 7. Juli 2020 verkauften ehelichen Liegenschaft ergebe sich ebenfalls kein Vermögen der Gesuchstellerin. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf betrage in der Zeitspanne vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2020 Fr. 5'881.40, vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 7'245.00, vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 7'705.00, vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 Fr. 7'854.00 und ab 1. Juni 2022 gerundet Fr. 8'592.00. Im Ergebnis sei bis anhin von einem Überschuss von insgesamt Fr. 18'971.00 auszugehen, welcher für die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten verwendet werden könne.