Den Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 sei zu entnehmen, dass der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der auf die Kinder lautenden Bankkonti kein den Notgroschen übersteigendes liquides Vermögen anzurechnen sei. Aus der im Gesamteigentum der Parteien (Gesuchstellerin und C.) gestandenen und am 7. Juli 2020 verkauften ehelichen Liegenschaft ergebe sich ebenfalls kein Vermögen der Gesuchstellerin.