Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.205 / CH / nl (OF.2020.25) Art. 91 Entscheid vom 19. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. C. klagte mit Eingabe vom 26. März 2020 beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen A. (fortan: Gesuchstellerin) auf Ehescheidung. 1.2. Mit Klageantwort vom 25. Mai 2020 beantragte die Gesuchstellerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 1.3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 machte die Gesuchstellerin ergänzende Ausführungen zum Gesuch vom 25. Mai 2020 und reichte weitere Unterlagen ein. 2. Am 5. August 2022 verfügte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Rheinfelden das Folgende: " In teilweiser Gutheissung des Gesuchs von A. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die geteilte unentgeltliche Rechtspflege für die Parteikosten mit Wirkung ab 1. Juni 2022 erteilt." 3. Die Gesuchstellerin erhob gegen die ihr am 1. September 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 12. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 05.08.2022 (OF.2020.25) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren (SF.2020.20) die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Kantons Aargau. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren." -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass das Einkommen der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung Ende Mai 2020 nicht Fr. 6'726.75, sondern Fr. 8'450.00 betragen habe. Aufgrund der Pensumserhöhung ab Mai 2020 habe sich das Einkommen der Gesuchstellerin markant erhöht. Die Einkünfte der Gesuchstellerin hätten von Januar 2021 bis Juli 2021 Fr. 7'652.50, von August 2021 bis Dezember 2021 Fr. 7'852.50 und ab Januar 2022 Fr. 8'885.00 betragen. Den Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 sei zu entnehmen, dass der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der auf die Kinder lautenden Bankkonti kein den Notgroschen übersteigendes liquides Vermögen anzurechnen sei. Aus der im Gesamteigentum der Parteien (Gesuchstellerin und C.) gestandenen und am 7. Juli 2020 verkauften ehelichen Liegenschaft ergebe sich ebenfalls kein Vermögen der Gesuchstellerin. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf betrage in der Zeitspanne vom 20. Mai 2020 bis 31. August 2020 Fr. 5'881.40, vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 7'245.00, vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 7'705.00, vom 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 Fr. 7'854.00 und ab 1. Juni 2022 gerundet Fr. 8'592.00. Im Ergebnis sei bis anhin von einem Überschuss von insgesamt Fr. 18'971.00 auszugehen, welcher für die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten verwendet werden könne. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb nur für die Parteikosten und erst mit Wirkung ab 1. Juni 2022 zu bewilligen. 2.2. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass für die Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen sei, wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits am 22. Mai 2020 eingereicht worden sei. Beim Schreiben vom 29. September 2022 (recte: -4- 29. Juni 2022), auf welches die Vorinstanz Bezug nehme, handle es sich nicht um ein Gesuch, sondern um eine Ergänzung des Gesuchs vom 22. Mai 2020 mit einer vervollständigten und ausführlichen Darstellung der seit dem 20. Mai 2020 eingetretenen, massgeblichen Veränderungen auf Seiten der Gesuchstellerin. Das Einkommen der Familie ab Gesuchseinreichung bis am 31. Dezember 2020 sei durch die Vorinstanz falsch berechnet worden. Die Vorinstanz habe dazu auf den obergerichtlichen Entscheid in den Verfahren ZSU.2021.269 und ZSU.2021.270 verwiesen, wobei die Einkommensberechnung in diesen Entscheiden falsch sei. Von den Nettolöhnen für die Monate Januar 2020 bis und mit April 2020, welche sich aus den Lohnabrechnungen ergeben würden, sei vom Nettolohn Februar 2020 der Bonus von Fr. 4'380.00 brutto abzuziehen, was netto Fr. 4'100.00 entspreche und einen Nettolohn im Februar 2020 von Fr. 4'679.90 ergebe. Der totale Nettolohn für die Monate Januar 2020 bis und mit April 2020 betrage somit Fr. 18'120.75 (exkl. Bonusanteil und Anteil am 13. Monatslohn). Zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn resultiere ein Einkommen von Fr. 19'630.00. Der monatliche Nettoanteil am Bonus betrage Fr. 394.80. Das gesamte, vom Jahreslohn abzuziehende Nettoeinkommen für die Monate Januar 2020 bis April 2020 betrage Fr. 21'209.20. Für das Jahr 2020 habe der Nettolohn inkl. Bonus gemäss Lohnausweis Fr. 80'721.00 betragen, womit nach Abzug des Einkommens von Januar 2020 bis April 2020 ein monatliches Nettoeinkommen ab Mai 2020 von maximal Fr. 7'439.00 resultiere. Hinsichtlich der Bedarfsberechnung sei ab dem 20. Mai 2020 die Pensumserhöhung der Gesuchstellerin auf 100% bei ihren Mobilitätskosten im Umfang von Fr. 255.00 zu berücksichtigen. Weiter sei die Hypothek auf der Liegenschaft mittels Einzahlungen auf die Säule 3a mit monatlich Fr. 540.00 zu amortisieren, was sich darin zeige, dass die Gesuchstellerin sogar die Einzahlung in die Säule 3a ihres Ehemanns übernommen habe. Ab dem 1. Januar 2021 seien höhere Steuern zu berücksichtigen, da die Gesuchstellerin das ganze Jahr in einem 100%- Pensum gearbeitet habe und die Tochter F. ab 1. August 2021 einen Lehrlingslohn erzielt habe. Da sich das Einkommen der Gesuchstellerin in diesem Jahr um mindestens 12% erhöht habe, sei auch von einer mindestens 12% höheren Steuerlast im Jahr 2021 auszugehen. Die Vorinstanz habe in dieser Phase nur Krankheitskosten von Fr. 540.00 berücksichtigt, obschon die Gesuchstellerin im Jahr 2021 selbstgetragene Krankheitskosten von Fr. 136.00 ausgewiesen habe und für die Behandlung der Tochter F. bereits Fr. 6'505.00 angefallen seien. Weiter betrage die Ratenzahlung für die Gerichtskosten der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 je Fr. 200.00, womit sich in der Bedarfsrechnung ab dem 1. Juni 2022 zusätzlich die Berücksichtigung eines monatlichen Betrags von Fr. 350.00 für die Anwaltskosten rechtfertige. -5- Für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen und die Prozesskosten müssten längstens innerhalb von zwei Jahren getilgt werden. Es könne heute nicht einfach rückwirkend ein hypothetischer Überschuss berechnet werden, mit welchem die Gesuchstellerin ihre Prozesskosten abbezahlen solle. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Vorinstanz tatsächlich angefallene Aufwendungen wie bspw. die Beiträge in die Säule 3a streiche und so einen grösseren hypothetischen Überschuss errechne. Da der Zeitpunkt zwischen Gesuchseinreichung und der Ablehnung vorliegend so weit auseinanderklaffe, stelle die Vorinstanz neben einem Überschuss vom 20. Mai 2020 bis Mai 2022 zusätzlich auf den "jetzigen Zeitpunkt" und einen vermeintlichen Überschuss in den nächsten 24 Monaten zur Tilgung der Prozesskosten ab. Die Vorinstanz verlange dadurch im Ergebnis, dass die Gesuchstellerin die Prozesskosten in insgesamt vier Jahren tilgen können müsse, was sich nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertrage. Selbst wenn ein Überschuss bei der Gesuchstellerin angenommen werde, dann könne sie höchstens die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens direkt bezahlen. Da mit Anwaltskosten von mindestens Fr. 20'000.00 zu rechnen sei, könne sie diese nicht einmal teilweise innerhalb von zwei Jahren bezahlen. Da der Ehemann nicht in der Lage sei, seine eigenen Prozesskosten zu bezahlen, habe bereits am 20. Mai 2020 festgestanden, dass von ihm kein Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren erhältlich gemacht werden könne, weshalb die Gesuchstellerin habe darauf verzichten dürfen, einen solchen zu verlangen. 3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 4. 4.1. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die Einreichung des Gesuchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1 m.w.H.) und somit der 25. Mai 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten -6- [act. 19 ff.]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1). Unter Berücksichtigung, dass zwischen der Gesuchseinreichung (25. Mai 2020) und dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (5. August 2022) über zwei Jahre vergingen, sind die mit Eingabe vom 29. Juni 2022 geltend gemachten Änderungen in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin für das Jahr 2020 ist dem Lohnausweis 2020 (Beilage 1 zur Eingabe vom 29. Juni 2022) ein jährlicher Nettolohn von Fr. 80'721.00 (inkl. 13. Monatslohn und Bonus) zu entnehmen. Davon in Abzug zu bringen (da die Einreichung des Gesuchs am 25. Mai 2020 erfolgte [vgl. E. 4.1.]) sind zunächst die Nettolöhne für Januar 2020 (Fr. 4'301.54), Februar 2020 (Fr. 4'679.10 [exkl. Bonus von netto Fr. 4'100.80]), März 2020 (Fr. 4'825.03) und April 2020 (Fr. 4'314.30), was für die Monate Mai 2020 bis Dezember 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 62'601.00 (=Fr. 80'721.00 - Fr. 18'120.00) ergibt (vgl. zum Ganzen die Lohnabrechnungen Januar 2020 bis April 2020 [Beilage 3 zum Gesuch vom 25. Mai 2020]). Davon zu subtrahieren sind der anteilsmässige Bonus für die Monate Januar 2020 bis April 2020 von netto Fr. 1'366.95 (=Fr. 4'100.80/12*4) sowie der anteilsmässige 13. Monatslohn für Januar 2020 bis April 2020 von brutto Fr. 1'249.60 (Fr. 3'739.20/12 = je Fr. 311.60 für Januar 2020 und Februar 2020 und Fr. 3'758.40/12 = je Fr. 313.20 für März 2020 und April 2020), folglich netto rund Fr. 1'169.95. Nach dem Gesagten entfällt auf die Monate Mai 2020 bis Dezember 2020 ein Nettolohn von rund Fr. 60'064.10 (=Fr. 62'601.00 - Fr. 1'366.95 [Anteil Bonus Januar 2020 bis April 2020] - Fr. 1'169.95 [Anteil 13. Monatslohn Januar 2020 bis April 2020]). Nachdem die vorinstanzliche Festsetzung des Einkommens im Weiteren nicht beanstandet wird und zutreffend erscheint, ist von folgenden monatlichen Einkünften der Gesuchstellerin auszugehen: Mai 2020 bis Dezember 2020 Fr. 7'508.00, Januar 2021 bis Juli 2021 Fr. 7'652.50, August 2021 bis Dezember 2021 Fr. 7'852.50 und ab Januar 2022 Fr. 8'885.00. 4.2.2. 4.2.2.1. Hinsichtlich des Bedarfs der Gesuchstellerin von Mai 2020 bis August 2020 gilt das Folgende: -7- Die indirekte Amortisation in die Säule 3a von je Fr. 2'300.00 jährlich ist mittels Darlehensvertrag aus dem Jahr 1999 belegt (vgl. Beilage 6 zum Gesuch vom 25. Mai 2020). Die Amortisation war zwingend notwendig, andernfalls der Gesuchstellerin und den Kindern die Zwangsvollstreckung der von ihnen bewohnten Liegenschaft gedroht hätte. Die Amortisationsbeiträge sind insoweit zu berücksichtigen, als deren Zahlungen belegt sind. Die Gesuchstellerin weist Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'620.00 nach (vgl. Beilage 18 zur Eingabe vom 29. Juni 2022 [Buchungen von je 2 x Fr. 270.00 am 25. Mai 2020, 25. Juni 2020, 24. Juli 2020]). Die Amortisationsbeiträge sind folglich im Umfang von monatlich Fr. 405.00 zu berücksichtigen (= Fr. 1'620.00 / 4 Monate [Mai 2020-August 2020]). Das Fahrzeug wird von der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Schichtarbeit für den Arbeitsweg benötigt, so dass dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Nachdem die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum per Mai 2020 von 60% auf 100% aufstockte und nach wie vor im Schichtbetrieb arbeitet, fallen folglich höhere Mobilitätskosten an. Die von der Gesuchstellerin dargelegten Kosten von Fr. 255.00 (2 x Arbeitsweg à 8,4km x 21.7 Tage x 0.70 Rp/km) erscheinen plausibel und sind in diesem Umfang zu berücksichtigen. Hinsichtlich der geltend gemachten Steuerbelastung sind dem Auszug des Steuerkontos vom 29. Juni 2022 (vgl. Beilage 19 zur Eingabe vom 29. Juni 2022) für die Zeitspanne vom 4. Februar 2020 bis 18. April 2022 Steuerzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'373.30 zu entnehmen, so dass sich die vorinstanzliche Berücksichtigung der Steuern von monatlich Fr. 480.00 als deutlich überhöht erweist, zumal die laufenden Steuern nur dann zu berücksichtigen sind, wenn deren Bezahlung nachgewiesen ist (vgl. DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 338). Im vorliegenden Fall sind die Steuern folglich im Umfang von rund Fr. 170.00 monatlich zu berücksichtigen (= Fr. 4'373.30/25 [Februar 2020 bis 18. April 2022 = 25 Monate]). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Mai 2020 ist nach dem Gesagten von folgendem – im Übrigen unbestrittenen – zivilprozessualen Bedarf von Fr. 6'090.40 auszugehen: Grundbetrag Gesuchstellerin (Fr. 1'200.00), Grundbetrag Kinder (Fr. 1'800.00), zivilprozessualer Zuschlag (Fr. 750.00), Hypothekarzins (Fr. 627.15), Nebenkosten (Fr. 197.00), Anteil Unterhaltskosten Wohngemeinschaft I. (Fr. 188.00), Krankenkassenprämien Gesuchstellerin (Fr. 199.80 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankenkassenprämien Kinder (Fr. 92.55 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankheitskosten Gesuchstellerin (Fr. 80.50), Arbeitsweg (Fr. 255.00), TNW-Abonnement Kinder (Fr. 90.00), -8- Mandatsentschädigung Beistand (Fr. 35.40), laufende Steuern (Fr. 170.00), Amortisationsbeiträge Säule 3a (Fr. 405.00). 4.2.2.2. Hinsichtlich des zivilprozessualen Zwangsbedarfs von 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin und die Kinder in eine Mietwohnung zogen, womit die Mietkosten anstelle der Unterhalts- und Hypothekarkosten zu berücksichtigen sind (vgl. Beilage 20 zur Eingabe vom 29. Juni 2022). Ferner sind weiterhin die geltend gemachten höheren Mobilitätskosten anzurechnen (vgl. E. 4.2.2.1.), welche trotz des Umzugs aufgrund der gleichbleibenden Distanz mit Fr. 255.00 zu veranschlagen sind. Daraus ergibt sich für September 2020 bis Dezember 2020 ein Bedarf von Fr. 7'048.25, welcher sich folgendermassen zusammensetzt: Grundbetrag Gesuchstellerin (Fr. 1'200.00), Grundbetrag Kinder (Fr. 1'800.00), zivilprozessualer Zuschlag (Fr. 750.00), Wohnkosten inkl. Garage (Fr. 2'330.00), Krankenkassenprämien Gesuchstellerin (Fr. 199.80 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankenkassenprämien Kinder (Fr. 92.55 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankheitskosten Gesuchstellerin (Fr. 80.50), Arbeitsweg (Fr. 255.00), TNW-Abonnement Kinder (Fr. 135.00), Mandatsentschädigung Beistand (Fr. 35.40), laufende Steuern (Fr. 170.00 [vgl. E. 4.2.2.1.]). 4.2.2.3. Für den zivilprozessualen Bedarf ab 1. Januar 2021 ist die von der Gesuchstellerin geltend gemachte höhere Steuerlast von Fr. 540.00 nicht zu berücksichtigen, zumal die Bezahlung der Steuern in diesem Umfang nicht nachgewiesen wird (vgl. E. 4.2.2.1. hiervor). Soweit die Gesuchstellerin selbstgetragene Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 136.00 monatlich bei ihrem Bedarf miteinberechnet, handelt es sich dabei um neue Vorbringen (vgl. Eingabe vom 29. Juni 2022, S. 10 [nicht erwähnt]), welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor). Nach dem Gesagten beträgt der zivilprozessuale Bedarf von Januar 2021 bis Dezember 2021 Fr. 7'588.25 und stellt sich wie folgt dar: Grundbetrag Gesuchstellerin (Fr. 1'200.00), Grundbetrag Kinder (Fr. 1'800.00), zivilprozessualer Zuschlag (Fr. 750.00), Wohnkosten inkl. Garage (Fr. 2'330.00), Krankenkassenprämien Gesuchstellerin (Fr. 199.80 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankenkassenprämien Kinder (Fr. 92.55 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankheitskosten Gesuchstellerin (Fr. 80.50), Krankheitskosten F. (Fr. 540.00), Arbeitsweg (Fr. 255.00), TNW-Abonnement Kinder (Fr. 135.00), Mandatsentschädigung Beistand (Fr. 35.40), laufende Steuern (Fr. 170.00 [vgl. E. 4.2.2.1.]). -9- 4.2.2.4. Der zivilprozessuale Bedarf ab 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022 beträgt Fr. 7'588.25 und setzt sich folgendermassen zusammen: Grundbetrag Gesuchstellerin (Fr. 1'200.00), Grundbetrag Kinder (Fr. 1'800.00), zivilprozessualer Zuschlag (Fr. 750.00), Wohnkosten inkl. Garage (Fr. 2'330.00), Krankenkassenprämien Gesuchstellerin (Fr. 199.80 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankenkassenprämien Kinder (Fr. 92.55 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankheitskosten Gesuchstellerin (Fr. 80.50), Krankheitskosten F. (Fr. 540.00), Arbeitsweg (Fr. 255.00), TNW-Abonnement Kinder (Fr. 135.00), Mandatsentschädigung Beistand (Fr. 35.40), laufende Steuern (Fr. 170.00 [vgl. E. 4.2.2.1. hiervor]). 4.2.2.5. Zusammenfassend resultieren folgende Überschüsse: ab 25. Mai 2020 bis August 2020 Fr. 1'417.60 (= Fr. 7'508.00 - Fr. 6'090.40), für September 2020 bis Dezember 2020 Fr. 459.85 (= Fr. 7'508.10 - Fr. 7'048.25), für Januar 2021 bis Juli 2021 Fr. 64.25 (= Fr. 7'652.50 - Fr. 7'588.25), für August 2021 bis Dezember 2021 Fr. 264.25 (7'852.50 - Fr. 7'588.25), für Januar 2022 bis Mai 2022 Fr. 1'296.75 (= Fr. 8'885.00 - Fr. 7'588.25). Im Resultat ergibt sich für den Beurteilungszeitraum (Juni 2020 bis Mai 2022) ein Überschuss von insgesamt Fr. 14'349.75 (3 x Fr. 1'417.60; 4 x Fr. 459.85; 7 x Fr. 64.65; 5 x 264.25, 5 x Fr. 1'296.75). Inwiefern damit "rückwirkend ein hypothetischer Überschuss" berechnet wird, was nicht zulässig sein soll (vgl. Beschwerde, S. 16), ist nicht ersichtlich. Entgegen der Gesuchstellerin wurde für die Berechnung des jeweiligen Überschusses nicht auf den Zeitpunkt des Entscheids am 5. August 2022 abgestellt, vielmehr wurden sämtliche Überschüsse seit dem 25. Mai 2020 bzw. Juni 2020 mitberücksichtigt. Zusammenfassend ist von Juni 2020 bis Mai 2022 von einem Überschuss von Fr. 14'349.75 auszugehen. Dass die Vorinstanz die mutmasslichen Prozesskosten auf Fr. 15'000.00 festsetzte, ist nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin weist folglich ein Manko von Fr. 650.25 (Fr. 15'000.00 [mutmassliche Prozesskosten] - Fr. 14'349.75 [Überschuss Gesuchstellerin]) bzw. von gerundet Fr. 650.00 auf, womit ihr in diesem Umfang für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 5. 5.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat die unentgeltliche Rechtspflege für mutmasslich anfallende Prozesskosten von Fr. 15'000.00 beantragt. Nachdem ihr die - 10 - unentgeltliche Rechtspflege für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 gewährt wird, ist ihr Obsiegen von derart untergeordneter Bedeutung, dass es sich rechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. Ihre Parteikosten hat die Gesuchstellerin selber zu tragen. 5.2. 5.2.1. Die Gesuchstellerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie macht einen zivilprozessualen Zwangsbedarf von monatlich Fr. 8'441.75 und ein Einkommen von monatlich Fr. 8'885.00 geltend, woraus sich ein Überschuss von Fr. 443.25 ergebe. Sie müsse ihr verbleibendes Nettomanko von mindestens Fr. 5'255.00 bis im Mai 2022 ausgleichen. Selbst bei einem geringen Überschuss sei sie nicht in der Lage, das Manko zu tilgen und noch zusätzlich die Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren innerhalb eines Jahres zu bezahlen. 5.2.2. Für die Frage, ob sie die ihr auferlegten Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren innert Jahresfrist bezahlen kann, ist der Zeitraum von September 2022 (Einreichung des Gesuchs am 12. September 2022) bis August 2023 massgeblich. Die Gesuchstellerin benötigt ihren Einkommensüberschuss in der Höhe von Fr. 14'349.75 bis Mai 2022, um die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin beläuft sich ab September 2022 unbestrittenermassen auf Fr. 8'885.00 (vgl. E. 4.2.1. hiervor; Beschwerde, S. 24). Der zivilprozessuale Bedarf ab September 2022 ist auf Fr. 7'988.25 festzusetzen: Grundbetrag Gesuchstellerin (Fr. 1'200.00), Grundbetrag Kinder (Fr. 1'800.00), zivilprozessualer Zuschlag (Fr. 750.00), Wohnkosten inkl. Garage (Fr. 2'330.00), Krankenkassenprämien Gesuchstellerin (Fr. 199.80 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankenkassenprämien Kinder (Fr. 92.55 [Prämienverbilligung berücksichtigt]), Krankheitskosten Gesuchstellerin (Fr. 80.50), Krankheitskosten F. (Fr. 540.00), Arbeitsweg (Fr. 255.00), TNW-Abonnement Kinder (Fr. 135.00), Mandatsentschädigung Beistand (Fr. 35.40), laufende Steuern (Fr. 170.00 [vgl. E. 4.2.2.1.]), Schuldenabzahlung (Fr. 400.00). Soweit die Gesuchstellerin in ihrem Bedarf ab September 2022 Schulden berücksichtigt haben will, gilt das Folgende: Bestehende, laufende und ausgewiesene Schulden sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die regelmässige Bezahlung in der Vergangenheit nachgewiesen ist (vgl. DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, a.a.O., N. 339). In der Bedarfsberechnung der Vorinstanz werden Ratenzahlung von Fr. 400.00 für die Gerichtskosten der Verfahren SF.2020.20 und ZSU.2021.269 - 11 - einberechnet, was nicht zu beanstanden ist, zumal die obergerichtlichen Verfahrenskosten unterdessen getilgt worden sind. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Bezahlung der Darlehensschuld der "Bank now" und der Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'363.25 ist demgegenüber nicht nachgewiesen und folglich nicht zu berücksichtigen. Zusammengefasst resultiert nach dem Gesagten ein Überschuss von monatlich Fr. 896.75 (Fr. 8'885.00 - Fr. 7'988.25). Spätestens ab September 2022 ist die Gesuchstellerin ohne weiteres in der Lage, die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren innert Jahresfrist zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist somit abzuweisen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Parteikosten mit Wirkung ab 1. Juni 2022 und für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.00 bewilligt. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Aarau, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser