5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)