2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und lic. iur. Daniele Moro, Rechtsanwalt, Luzern, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und lic. iur Markus Härdi, Rechtsanwältin, Lenzburg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.