Die Gesuchstellerin bringt C. an den Freitagabenden an den Wohnort des Gesuchsgegners und holt ihn an den betreffenden Samstagen dort ab. An den betreffenden Sonntagen bringt der Gesuchsgegner C. zur Gesuchstellerin zurück. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Gesuchstellerin mindestens fünf Monate im Voraus anzuzeigen. Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt.