1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5.1, 5.2, 6 und 7 des Entscheids der - 42 - Gerichtspräsidentin von Aarau vom 4. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. Der Gesuchgegner wird berechtigt, das Kind C. jedes gerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis am Samstag, 17:00 Uhr, sowie jedes ungerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei, nicht zusammenhängende Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.