6. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich bzw. obsiegt in Bezug auf die Modalitäten des Besuchsrechts und den Ehegatten- und Kinderunterhalt je nur marginal. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD) dem Beklagten aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit.