Zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente muss sich der Betrag klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3). Eine dem Begehren des Beklagten entsprechende Klausel im Eheschutzurteil, wonach die Anrechnung bereits geleisteter (unbestimmter) Unterhaltsbeiträge vorbehalten werde, ist daher unzulässig. Soweit der Beklagte die Kosten für Internet und Fernsehen sinngemäss geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem Beklagten obliegt, die erforderlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu beziffern (vgl. BGE 5A_164/2019 E. 4.3).