Auf die Klägerin entfällt ein Überschussanteil von Fr. 619.80. Dieser unterschreitet die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz festgesetzten Betreuungsunterhalt (Fr. 1'735.00) und dem vorliegend mit Fr. 705.00 bestimmten Betreuungsunterhalt. Der Klägerin ist für diese Phase daher ein ehelicher Unterhalt in der von ihr vor Vorinstanz beantragter Höhe von Fr. 658.20 zuzusprechen.