Bei einem 50 %-Pensum der Klägerin steigen im Vergleich zu einem 30 %- Pensum auch die Arbeitsweg- und die Kosten für die auswärtige Verpflegung. Bei einem 50 %-Pensum ist von drei Arbeitstagen pro Woche und 12 Arbeitstagen pro Monat auszugehen. Die monatlichen Arbeitswegkosten sind daher mit Fr. 62.00 zu veranschlagen (analog E. 5.7.4 hiervor: 21.5 km * 2 * Fr. 0.12 * 12 Tage im Monat). Die Verpflegungskosten der Klägerin betragen neu sodann Fr. 120.00 (Fr. 10.00 / Tag).