Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin für ein 30 %-Pensum von Fr. 1'115.00 blieb unbeanstandet (E. 7.3 und 9.6.1 des angefochtenen Entscheids). Der Klägerin ist deshalb für das 50 %-Pensum ein linear hochgerechnetes Monatsnettoeinkommen von Fr. 1'858.00 anzurechnen (Fr. 1'115.00 / 30 % * 50 %). Mit dem gesteigerten hypothetischen Einkommen der Klägerin ab August 2024 ändern sich die finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten wesentlich, weshalb die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen sind, was die Vorinstanz unterlassen hat.