5.12.3. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten wird C. am 1. August 2024 eingeschult (Berufung, N. 109; vgl. Berufungsantwort, zu N. 109). Die Vorinstanz hat indessen unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) für den hauptbetreuenden Elternteil bereits ab der obligatorischen Beschulung von C. eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten ist.