Vorinstanz mit Fr. 1'735.00 einen um Fr. 360.00 höheren Betreuungsunterhalt festgesetzt. Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin diesen Differenzbetrag von Fr. 360.00 (welcher tiefer ist als der ihr an sich zustehende Überschussanteil von Fr. 371.00) als Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Die entsprechende Durchbrechung der (bezüglich Ehegattenunterhalt an sich geltenden Dispositionsmaxime) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (zur Publikation vorgesehener BGE 5A_60/2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).