In dieser Phase resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'107.65 (Einkommen Fr. 5'102.00 – Bedarf Fr. 1'994.35), für die Klägerin ein Manko von Fr. 1'376.75 (gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 1'375.00; Einkommen Fr. 1'115.00 – Bedarf Fr. 2'491.75) und für C. ein Manko von Fr. 803.35 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 1'003.35). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 927.55. Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 185.50 auf C.. Für C. resultiert damit ein Barunterhalt von gerundet Fr. 990.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum Fr. 803.35 + Überschussanteil Fr. 185.50).