Der Beklagte macht geltend, er sei am 7. Januar 2022 aus der Familienwohnung ausgezogen (Berufung, N. 16 und 105 ff.). Die Klägerin hat den Zeitpunkt des Auszugs nur unsubstantiiert bestritten bzw. sie behauptet kein anderes Auszugsdatum. Entsprechend erscheint der vom Beklagten geltend gemachte Trennungszeitpunkt als glaubhaft; der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht folglich erst ab dem 8. Januar 2022. Für den Monat Januar 2022 ist der monatliche Unterhaltsbeitrag daher pro rata temporis zu gewähren. Der gebührende Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 1'332.25 festzusetzen (gerundeter Barunterhalt Fr. 465.00 [Fr. 603.35 / 31 * 24] + gerundeter Betreuungsunterhalt