Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 254.90 auf C. und je Fr. 509.80 auf den Beklagten und die Klägerin. Für C. resultiert damit gerundet ein Barunterhalt von Fr. 860.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum Fr. 605.00 + Überschussanteil Fr. 255.00). Der persönliche Unterhalt der Klägerin beträgt gerundet Fr. 510.00. - 38 -