tet noch belegt. Über wesentliches Vermögen verfügen die Parteien gemäss eigenen Angaben sodann nicht (Berufung, N. 191 f.; Berufungsantwort, N. 198), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer Sparquote für die Zeit während des Zusammenlebens spricht. Aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten stehen den Parteien im heutigen Zeitpunkt zudem weniger Mittel zur Verfügung als während der Zusammenlebens. Dass die Vorinstanz nicht weiter geprüft hat, ob die Klägerin mit der errechneten Überschussverteilung den ehelichen Lebensstandard zu übertreffen vermag (was offensichtlich nicht der Fall ist), ist somit nicht zu beanstanden.