Der persönliche Unterhalt eines Ehegatten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens findet seine Begrenzung am zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 129 III 7 E. 3.1.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Mai 2022 [ZSU.2021.235], E. 4.2.1.2.2). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden.