In beiden Phasen entfällt ungefähr ein Drittel des von der Klägerin zu versteuernden Einkommens auf die Summe der Barunterhaltsbeiträge und der Kinderzulagen. Die der Klägerin anfallenden Steuern in Höhe von 50.00 sind damit mit Fr. 15.00 bei C. und mit Fr. 35.00 bei der Klägerin anzurechnen. 5.11. Der Beklagte führt sodann aus (Berufung, N. 170 ff.), die Klägerin habe den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht substantiiert. Die Vorinstanz habe diesen auch nicht ermittelt, sondern einfach den verbleibenden Überschuss verteilt und entsprechend nicht geprüft, ob ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 560.00 vorliegend angemessen sei.