Bei der Klägerin ist bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 13'380.00 (12 x Fr. 1'115.00) unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten (vgl. E. 5.12 hiernach), der Kinderzulagen in Höhe von Fr. 2'400.00 (12 * Fr. 200.00, vgl. E. 13.3.2 des angefochtenen Entscheids), der abzugsfähigen Berufsauslagen, des Kinderabzugs von Fr. 7'000.00 (§ 42 Abs. 1 lit. a StG) sowie des Sozialabzugs (§ 42 Abs. 1bis StG) von einer geringen Steuerbelastung auszugehen, welche schätzungsund ermessensweise mit Fr. 50.00 berücksichtigt wird (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde T., Steuertarif B). - 36 -