Die vom Beklagten ins Recht gelegte provisorische Steuerrechnung 2022 (Beilage 13 zur Stellungnahme vom 7. April 2022) richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag (§ 223b Abs. 2 StG). Da die Rechnung an beide Parteien gerichtet ist, ist anzunehmen, dass diese auf den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen der vorjährigen Steuerperiode 2021 basiert, in welcher die Parteien noch gemeinsam besteuert wurden (§ 61 Abs. 1 StG). Da die Parteien im Jahr 2022 voraussichtlich getrennt besteuert werden (§ 61 Abs. 2 StG), kann für den beim Beklagten zu berücksichtigenden Steuerbetrag nicht auf die provisorische Steuerrechnung abgestellt werden.