5.9. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Existenzminima der Parteien lediglich die KVG-Prämien (vgl. E. 9.5.2.3, 9.7.1.3 und 9.9.3 des angefochtenen Entscheids). Da vorliegend aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse der Parteien genügend Mittel vorhanden sind (vgl. auch die Unterhaltsberechnung E. 5.12 hiernach), ist für die Unterhaltsberechnung das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum massgebend. Es sind somit nicht nur die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG), sondern auch der Zusatzversicherungen (VVG) zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.223], E. 3.4.2).