5.8. Der Beklagte rügt (Berufung, N. 158 ff.), es sei nicht ausgewiesen, dass der Klägerin effektiv Drittbetreuungskosten von monatlich Fr. 200.00 anfallen würden. Dem Betreuungsvertrag sei lediglich zu entnehmen, dass die Betreuung pro Tag Fr. 50.00 koste. C. werde aber nur am Montagnachmittag fremdbetreut. - 34 -