Der Beklagte macht geltend (Berufung, N. 145 ff.), dass er als Halter des Fahrzeugs sämtliche anfallenden Kosten während der Benützung übernehme. Wenn die Vorinstanz dem Beklagten lediglich Fr. 295.00 an Wegkosten für eine Strecke von monatlich 832 km (20.8 km * 2 * 20) zugestehe, seien dies folglich lediglich Fr. 0.35 pro Kilometer.