In den Fr. 0.70 pro Kilometer seien nicht nur die veränderlichen Autokosten, sondern auch die festen Kosten enthalten. Da der Beklagte lediglich den Treibstoff bezahle und er im Sommer für den Arbeitsweg sein Motorrad benütze, sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten des Beklagten für den Arbeitsweg durch die Spesen des Arbeitsgebers abgedeckt seien. Der Beklagte macht geltend (Berufung, N. 145 ff.), dass er als Halter des Fahrzeugs sämtliche anfallenden Kosten während der Benützung übernehme.