(E. 9.5.3.3 des angefochtenen Entscheids) – mit 20.8 km zu veranschlagen sei (Berufung N. 135 mit Verweis auf Beilage 10, Stellungnahme vom 7. April 2022). Die kürzeste Fahrstrecke zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort des Beklagten beträgt für den Hin- und Rückweg 42 Kilometer (vgl. www.google.ch/maps; von [...] in S. über W. nach [...] in X. [Sitz D. AG] und zurück). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensausübung für die Berechnung des Arbeitsweges auf die kürzeste und nicht – wie vom Beklagten geltend gemacht – auf die schnellste Strecke abgestellt hat, zumal der Zeitunterschied ohnehin nur wenige Minuten beträgt.