Der Beklagte macht lediglich Arbeitswegkosten geltend, die ihm von der in dieser Phase nicht von ihm bewohnten Wohnung in S. aus angefallen sein sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in den Monaten Januar bis März keine Arbeitswegkosten beim Beklagten berücksichtigt hat. 5.7.2. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort mit 26.7 km statt – wie von der Vorinstanz angenommen - 32 -