Der Stellplatz des Lastwagens ist daher nicht von Relevanz. Betreffend die gelegentlichen Übernachtungen bei seiner Freundin in V. ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Bereich der Untersuchungsmaxime am Beklagten liegt, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen – wie bspw. die Anzahl der unterwöchigen Übernachtungen oder die während dieser Zeit aufgewendeten Kosten für den vom Wohnsitz der Freundin zurückgelegten Weg – darzutun, was jedoch vorliegend unterblieben ist; Der Beklagte macht lediglich Arbeitswegkosten geltend, die ihm von der in dieser Phase nicht von ihm bewohnten Wohnung in S. aus angefallen sein sollen.