Mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten anlässlich der Verhandlung (act. 105) erscheint es nicht glaubhaft, dass er in den Monaten Januar bis März 2022 den von ihm in den schriftlichen Ausführungen geltend gemachten Arbeitsweg von seinem üblichen Wohnort mit einem Auto zurückgelegt hat. Dass er den Arbeitgeber für den allfällig mit dem Lastwagen zurückgelegten Weg zum Arbeitsplatz hätte entschädigen müssen bzw. dass er diese Kosten selber getragen hätte, wird weder behauptet geschweige denn belegt und damit nicht glaubhaft gemacht. Der Stellplatz des Lastwagens ist daher nicht von Relevanz.