Der Beklagte hält dem entgegen (Berufung, N. 121 ff. und Stellungnahme vom 7. April 2022, N. 83 ff.), die Vorinstanz äussere sich vorliegend nicht dazu, wo der Lastwagen während der Übernachtungen parkiert und wie lange der Weg vom Wohnsitz der Freundin zum Arbeitsort des Klägers gewesen sein sollte, und wie oft er den Arbeitsweg zum Wohnort seiner Freundin zurückgelegt hätte. Es seien ihm für den mit dem Auto zurückgelegten Weg von der [...] zu seinem Arbeitgeber (vgl. Stellungnahme vom 7. April 2022 N. 83 i.V.m. Beilage 10) berufsbedingte Wegkosten von Fr. 636.00 anzurechnen. Mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten anlässlich der Verhandlung (act.