5.7. 5.7.1. Zu den Fahrkosten zum Arbeitsplatz des Beklagten erwog die Vorinstanz zunächst (E. 9.5.2.6 des angefochtenen Entscheids), gemäss den Äusserungen des Beklagten habe er im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 viel im Lastwagen sowie ab und zu bei seiner Freundin übernachtet. Die Fahrt zum Arbeitsplatz und die damit verbundenen Kosten seien daher entfallen.