Zum Beleg seiner Gesundheitskosten hat der Beklagte seine Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2021 (Beilage 12, Stellungnahme vom 7. April 2022) eingereicht. Aus der Abrechnung ergibt sich zwar, dass die Franchise des Jahres 2021 ausgeschöpft wurde. Dass ihm allerdings geradezu regelmässig entsprechende Kosten anfallen würden, hat der Beklagte – trotz Gelegenheit dazu – nie mittels aktuellen Unterlagen untermauert. Mit Blick auf die belegten Zahnarztkosten in Höhe von rund Fr. 4'000.00 erscheinen die Ausführungen des Beklagten, wonach er noch offene Raten für sein Zahnprovisorium zu bezahlen habe (act. 117), als glaubhaft.