Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Als im Notbedarf zu berücksichtigende zusätzliche Gesundheitskosten gelten praxisgemäss aber nur die für eine notwendige und dringliche ärztliche Behandlung anfallenden Kosten (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.2.2). Zum Beleg seiner Gesundheitskosten hat der Beklagte seine Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2021 (Beilage 12, Stellungnahme vom 7. April 2022) eingereicht.