Der Beklagte beharrt in der Berufung (Berufung, N. 116) auf deren Berücksichtigung. Seine Franchise liege bei Fr. 2'500.00, während jene der Klägerin Fr. 300.00 betragen würde. Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt, sondern als gemäss Ziff. II/8 der SchKG- Richtlinien zuschlagsberechtigt zu betrachten (BGE 129 III 242 E. 4.2 und 4.3). Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.