Soweit er die eheliche Wohnung mitnutzte für das Lagern von Möbeln, persönlichen Gegenständen u.Ä., ist der ermessensweise von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von Fr. 500.00 angemessen. Den Restbetrag von Fr. 500.00 berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin, wobei sie der Bezahlung dieses Wohnkostenanteils durch den Beklagten bei der Ermittlung der von ihm bereits erbrachten Unterhaltsleistungen Rechnung trug (E. 10 des angefochtenen Entscheids). Dieses Vorgehen ist schlüssig und lag im Ermessen der Vorinstanz.