Der Beklagte führte – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt (E. 9.5.2.2 und 9.5.3.2 des angefochtenen Entscheids) – anlässlich der Parteibefragung aus (act. 105), er habe von Januar bis März bei seiner Partnerin und viel im Lastwagen gewohnt. Somit erscheint es korrekt, ihm neben den Mietkosten für die eheliche Wohnung keine weiteren Wohnkosten anzurechnen. Soweit er die eheliche Wohnung mitnutzte für das Lagern von Möbeln, persönlichen Gegenständen u.Ä., ist der ermessensweise von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von Fr. 500.00 angemessen.