Der Beklagte macht geltend (Berufung, N. 112 ff.), die Wohnkosten über Fr. 1'000.00 in der ersten Phase seien vorliegend mit Mietvertrag vom 7. Januar 2022 ausgewiesen (Beilage 3, Stellungnahme vom 7. April 2022); eine Wohnung benütze man nicht nur für Übernachtungen, sondern sie diene auch für das Lagern von Möbeln, der Körperpflege, dem Waschen von Kleidern und der Verpflegung. - 29 -