5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der ehelichen Wohnung in der Phase vom 1. Januar bis 31. März 2022 von Fr. 1'000.00 den Ehegatten je hälftig mit Fr. 500.00 in ihrem Bedarf angerechnet. Weitere Wohnkosten hat sie dem Beklagten nicht angerechnet (E. 9.5.2.2. des angefochtenen Entscheids).