Sie ist indessen vorliegend nicht von Belang. Der Beklagte macht zumindest nicht konkret geltend, inwiefern sich die Lebenskosten von ihm und seiner Partnerin von jenen eines in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaars, bei dem nur ein Ehepartner erwerbstätig ist, unterscheiden. Dem Beklagten ist daher lediglich die Hälfte des einem Ehepaar bzw. Konkubinats zustehenden Grundbetrags (Ziff. I./3. der SchKG-Richtlinien), d.h. Fr. 850.00, und die Hälfte seiner Wohnkosten anzurechnen (E. 5.5 hiernach).