und bezahlt ihr für dessen Nutzung keine über die anfallenden Kosten hinausgehenden Mietkosten (vgl. Berufung, N. 148: "sämtliche anfallenden Kosten während der Benutzung"). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenwohnt und dieses Konkubinat eine auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft bildet. Die vom Kläger geltend gemachte Leistungsunfähigkeit seiner Partnerin erscheint zwar – wie von der Vorinstanz ausgeführt – plausibel. Sie ist indessen vorliegend nicht von Belang.