Insbesondere auch mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen (vgl. Beilage 22f und 27, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022) ist anzunehmen, dass sie – selbst wenn sie noch in V. bei ihren Eltern angemeldet ist – tatsächlich beim Beklagten wohnt. Zudem beteiligt sie sich gemäss den Ausführungen des Beklagten auch teilweise an gemeinsamen Lebensmitteleinkäufen (act. 119). Der Beklagte hat ferner das Fahrzeug, welches der Partnerin gehört, auf sich eingelöst (act. 105) und bezahlt ihr für dessen Nutzung keine über die anfallenden Kosten hinausgehenden Mietkosten (vgl. Berufung, N. 148: "sämtliche anfallenden Kosten während der Benutzung").