Aufgrund der Ausführungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Partnerin hauptsächlich beim Beklagten übernachtet (act. 119: "[Sie ist] fast täglich [bei mir], ausser drei bis vier Tage nicht."). Sodann ist unbestritten, dass die Partnerin einen Grossteil ihres Inventars im Keller des Beklagten (bzw. von dessen in der gleichen Liegenschaft wohnhaften Eltern) gelagert und nicht wieder mitgenommen hat (vgl. act. 118 f.). Insbesondere auch mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen (vgl. Beilage 22f und 27, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022) ist anzunehmen, dass sie – selbst wenn sie noch in V. bei ihren Eltern angemeldet ist – tatsächlich beim Beklagten wohnt.