In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie - 28 - sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6). Nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Unterhalt einer Ehefrau oder Lebenspartnerin tatsächlich umsetzen.