In wirtschaftlicher Hinsicht entstehen für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kosten, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar sind. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2.4; Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.199], E. 3.3.4, und vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.223], E. 3.6.2).